Neue gesetzliche Regelungen für Verbraucherbauverträge
Verbraucherbauverträge sind nach der gesetzlichen Regelung in § 650i BGB solche Verträge, durch die Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet werden.
Die Herstellungspflicht des Unternehmers bezieht sich auf „das Gebäude“, sodass die Schutzvorschriften des Verbraucherbaurechts nur dann anwendbar sind, wenn sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ kommen, damit also nur bei Verträgen mit einem Generalunter- oder einem Generalübernehmer. Sofern der Verbraucher mehrere Unternehmen mit der Errichtung des Gebäudes beauftragt, unterliegen diese Verträge nicht den Schutzvorschriften des Verbraucherbaurechts.
Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform. Gemäß § 126b Satz 1 BGB muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Dieser muss es dem Verbraucher ermöglichen, den Inhalt der Erklärung so aufzubewahren und zu speichern, dass er für einen angemessenen Zeitraum Zugriff darauf hat.
Der Unternehmer muss den Verbraucher vorvertraglich über Vertragsleistungen, die er erbringt, unterrichten. Dies bedeutet, dass der Unternehmer, wenn er nicht Planungsvorgaben von Seiten des Verbrauchers erhält, eine Baubeschreibung zu erstellen und an den Verbraucher zu übergeben hat, welche den Anforderungen von § 650j BGB sowie Artikel 249 § 1 ff. EGBGB entspricht. Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden dann Inhalt des Bauvertrages. Die gesetzliche Regelung in § 650k BGB verlangt weiterhin, dass auch Angaben zur Bauzeit in den Bauvertrag aufgenommen werden.
Dem Verbraucher steht gemäß § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, über das ihn der Unternehmer gemäß § 650l BGB informieren muss.
Gemäß § 650m BGB ist der Anspruch des Unternehmers auf Abschlagszahlungen und die Möglichkeit zur Vereinbarung von Erfüllungssicherheiten zu Lasten des Verbrauchers begrenzt. Der Unternehmer darf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB nur in Höhe von 90% der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c BGB verlangen.
Weiterhin ist dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung gemäß § 650m Abs. 2 BGB eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel i.H.v. 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner geschuldeten Leistung die Unterlagen zu übergeben, die dieser für den Nachweis gegenüber der Behörde benötigt
(§ 650n BGB).
Gemäß § 650o BGB kann von den Regelungen in § 640 Abs. 2 Satz 2, § 650i bis § 650l und § 650n BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.